Rechtsgutachten zum Deregulierungsvorschlag der Neuen Gentechnik belegt: Vorsorgeprinzip wird mit Füßen getreten
Von der Öffentlichkeit bislang größtenteils unbemerkt wird aktuell eine EU-Gesetzgebung zerpflückt: die EU- Gentechnikgesetzgebung. Sollte die Herausnahme der Neuen Gentechnik aus der bisherigen Gesetzgebung vollzogen werden, hätte das nicht nur gravierende Auswirkungen auf unsere Landwirtschaft und Ökosysteme. Es würde auch das Vorsorgeprinzip ignoriert, das Leitlinie der Umweltpolitik sein muss. Ein gerade veröffentlichtes Rechtsgutachten der Kanzlei GGSC, das die Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen in Auftrag gegeben hat, zeigt auf, wie der vorgelegte Deregulierungsvorschlag sogenannter ‚Neuer Genomischer Techniken (NGTs‘) das Vorsorgeprinzip verletzt. Martin Häusling, agrarpolitischer Sprecher der Grünen im Europäischen Parlament und Mitglied im Umwelt- und Gesundheitsausschuss ist der verantwortliche Grüne für die parlamentarische Arbeit zu dem Deregulierungsvorschlag. Er kommentiert:
„Das Rechtsgutachten über den Deregulierungsvorschlag für Neue Gentechnik der EU-Kommission zeigt klipp und klar: Hier wird das Vorsorgeprinzip offensichtlich mit Füßen getreten. Die möglichen Auswirkungen der Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in empfindliche Ökosysteme werden ignoriert, VerbraucherInnen soll die Möglichkeit genommen werden, selbst zu entscheiden, ob sie gentechnisch verändertes Essen zu sich nehmen wollen oder nicht.
Der von der Agrarindustrie propagierte und von der EU-Kommission aufgegriffene Deregulierungsvorschlag besteht im Wesentlichen darin, dass Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse aus der aktuellen Gentechnikgesetzgebung herausgenommen werden, wenn sie mit dem Werkzeug der Neuen Gentechnik, wie Crispr Cas, erzeugt wurden. Das betrifft mehr als 90 Prozent aller Anwendungen der Neuen Gentechnik. Diese Pflanzen und ihre Erzeugnisse müssten dann vor ihrer Zulassung auf dem Markt keine Risikoprüfung mehr durchlaufen und nicht als Gentechnik gekennzeichnet werden. Begründet wird dieses beschleunigte und für die Hersteller von Gentechnik-Sorten wesentlich günstigere Verfahren durch eine künstlich kreiirte Gleichwertigkeit der gentechnisch erzeugten Sorten der sogenannten Kategorie 1 mit Pflanzen, die durch herkömmliche Züchtungstechniken hätten erzeugt werden können. Zudem dichtet die EU-Kommission diesen Gentechnikpflanzen das Prädikat ‚nachhaltig‘ an und behauptet, dass man bei ihrem Anbau weniger Pestizide bräuchte als beim Anbau anderer Pflanzen und sie zudem beim Kampf gegen den Klimawandel nützlich sein könnten, z.B. durch dürreresistente Sorten. Doch gibt es wissenschaftlichen Belege dafür seitens Agrarindustrie und EU-Kommission? Leider Fehlanzeige!
Das Rechtsgutachten zeigt auf, dass die Herausnahme der Neuen Gentechnik aus dem EU-Gentechnikrecht nicht wissenschaftlich begründet ist: Weder durch geringere Risiken noch durch einen größeren Nutzen von NGT-Pflanzen für die Allgemeinheit im Vergleich zu sonstigen GVO. Der Gesetzesvorschlag nimmt in Kauf, dass sich NGT-Pflanzen, die sich im Nachhinein als schädlich für Mensch oder Umwelt erweisen können, derart in der natürlichen Umwelt ausbreiten, dass sie später nicht mehr rückholbar sind. Diese Ausnahmeregelungen sollen ausgerechnet für die neuesten genomischen Techniken gelten, über deren mögliche schädliche Auswirkungen noch keine Erfahrungen vorliegen.
Das Rechtsgutachten folgert: ‚Sollte der Unionsgesetzgeber die Verordnung aber so beschließen, wie sie die Kommission vorgeschlagen hat, würde er aufgrund der dargestellten Widersprüche einen offensichtlichen Beurteilungsfehler machen und die Grenzen seines Regelungsspielraums überschreiten´.
Mein Fazit ist klar: Auch Neue Gentechnik ist Gentechnik und muss im EU-Gentechnikrecht geregelt bleiben. Ohne Schlupflöcher, ohne Ausnahmen und ohne Wenn und Aber! Denn Vorsorge ist besser als Nachsorge, die Auswirkungen der unkontrollierten Verbreitung von Gentechnik-Pflanzen wären absolut fahrlässig. Die damit verbundenen Risiken sind den propagierten Nutzen - der nach wie vor nur Wunschdenken ist - nicht wert.“
Hintergrund aus dem Rechtsgutachten:
Das in den EU-Verträgen verankerte Vorsorgeprinzip bedeutet nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), dass bei Unsicherheiten hinsichtlich des Vorliegens oder des Umfangs von Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt Schutzmaßnahmen getroffen werden können, ohne dass abgewartet werden müsste, dass das Bestehen und die Schwere dieser Risiken vollständig dargelegt werden.
Das Rechtsgutachten führt u.a. folgende Gründe dafür an, dass der Kommissionsvorschlag dem Vorsorgeprinzip widerspricht:
- Das Wegfallen der Risikoprüfung ist weder durch per se geringere Risiken noch durch einen per se größeren Nutzen von NGT-Pflanzen für die Allgemeinheit im Vergleich zu sonstigen GVO wissenschaftsbasiert. Er nimmt in Kauf, dass sich NGT-Pflanzen, die sich später als schädlich für Mensch oder Umwelt erweisen, derart in der natürlichen Umwelt ausbreiten, dass sie später nicht mehr rückholbar sind. Diese Ausnahmen sollen ausgerechnet für die neuesten genomischen Techniken gelten, über deren mögliche schädliche Auswirkungen noch keine Erfahrungen vorliegen.
- Die Privilegierung von NGT-Pflanzen gegenüber sonstigen GVO ist nicht durch einen generell höheren Nutzen von NGT-Pflanzen gegenüber sonstigen GVO zu rechtfertigen. Zwar betont die Kommission, dass NGT-Pflanzen einen besonderen Nutzen für Nachhaltigkeit, Ernährungssicherheit oder Autonomie haben können. Die Kommission liefert jedoch keine Anhaltspunkte oder gar Belege dafür, dass von der NGT-Pflanzen ausgehende potentielle Nutzen höher ist als derjenige sonstiger GVO. Ein solcher Nutzen ist ferne keine Voraussetzung für die Einstufung als und die Privilegierung von NGT-Pflanzen. Die Privilegierung kommt auch NGT-Pflanzen zugute, die schädliche Auswirkungen auf die genannten Ziele haben.
- Für NGT-Pflanzen der Kategorie 1 (90% aller Anwendungen der Neuen Gentechnik) ist keine einzelfallbezogene Risikoermittlung vorgesehen.
- Der Anwendungsbereich soll nur anhand abstrakter Vorgaben zur Art und Anzahl von Veränderungen der DNA bestimmt werden. Dadurch bliebt unklar, welches Spektrum veränderter Eigenschaften und welches damit verbundene Risikopotential NGT-Pflanzen der Kategorie 1 haben können.
- Erzeugnisse aus NGT-Pflanzen der Kategorie I (mit Ausnahme von Saatgut) müssen nicht mehr gekennzeichnet werden. Im Falle einer erst nach dem Inverkehrbringen solcher Erzeugnisse festgestellten Gefährlichkeit der Erzeugnisse könnten dann keine wirksamen Schutzmaßnahmen (Aussonderung, Rückruf) getroffen werden, weil die betroffenen Erzeugnisse mangels Kennzeichnung nicht mehr erkennbar sind‘.
Eine maschinell erstellte Übersetzung des Rechtsgutachtens ins Englische und Fränszösische ist hier abrufbar:
englisch version / version française
Weitere Infos zum Deregulierungsvorschlag: https://martin-haeusling.eu/presse-medien/pressemitteilungen/3020-veroeffentlichung-des-gesetzesvorschlags-zu-neuer-gentechnik-leichtmatrosen-im-maschinenraum-der-natur.html