Grüne Europagruppe Grüne EFA

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteilsspruch vom 25.07.2018 (Urteil in der Rechtssache C-528/16) bestätigt, dass Organismen, die mit neuen Gentechnikverfahren hergestellt wurden, der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen und die Umwelt und damit dem Vierklang aus Risikobewertung, Zulassung, Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung unterliegen. Die Regulierung der Freisetzungsrichtlinie dient sowohl dem Schutz der menschlichen Gesundheit und Umwelt, als auch der Sicherung der Wahlfreiheit der Verbraucherinnen und Verbraucher und auch der gentechnikfreien Lebensmittelerzeugung. 

Martin Häusling, Koordinator der Grünen im Agrarausschuss und Mitglied des Umwelt- und Gesundheitsausschusses des Europäischen Parlaments, kommentiert:

„Die neuen gentechnischen Verfahren sind durch ihre potentielle Eingriffstiefe überaus wirkmächtig und es wäre verantwortungslos, eine Deregulierung auch nur zu erwägen und Verbraucher und Umwelt in Gefahr zu bringen. Unter dem Vorwand der fehlenden Nachweisbarkeit der Neuen Gentechnik, zögert die Europäische Kommission noch immer die Umsetzung des Urteils und damit die Risikoprüfung von Importgütern hinaus. Das ist ein grober Widerspruch. Wenn bereits Patente auf neue gentechnische Verfahren vergeben werden, müssen diese auch unterscheidbar sein. Recht wurde gesprochen, eine weitere Verzögerung ist nicht hinnehmbar!“

Harald Ebner, Sprecher für Gentechnik- und Bioökonomiepolitik der Grünen Bundestagsfraktion, kommentiert:​

"Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vor einem Jahr war eine sehr gute Nachricht für Bürgerinnen und Bürger, Landwirtschaft und Lebensmittelwirtschaft. Dadurch bleibt das Vorsorgeprinzip und die Wahlfreiheit der Verbraucherinnen und Verbraucher gewährleistet. Denn es kommt bei gentechnischen Veränderungen nicht auf die Zahl der Schnitte in der DNA an, sondern auf deren Wirkung. Diese müssen in ordentlichen Verfahren geprüft werden. Alle Konstrukte müssen sich vor Freisetzung und Vermarktung am Vorsorgeprinzip und dem Prinzip der Umkehrbarkeit messen lassen."

 

 

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